Du als Schülerin oder Schüler denkst, alles ohne Konsequenzen machen zu können? Mit deinen Kolleg:innen zu raufen, andere zu berauben, deine Kolleg:innen zu bespucken oder sonstigen Gesetzesbruch zu begehen, ist deiner Meinung nach ein Kavaliersdelikt? Dann hast du dich geirrt! Im Gegensatz zu Mandatar:innen genießen Schüler:innen keine Immunität! Wer Unrecht begeht, wird dafür folgerichtig bestraft. Wenn das Ausmaß des Unrechtes groß ist und man schon bis dahin negativ aufgefallen ist, kann durch ein sogenanntes Disziplinarverfahren aus der Schule ausgeschlossen werden. Was das ist, wird hier erklärt:

Der Paragraph 49 des Schuluntertichtsgesetzes (§ 49 SchUG) besagt, dass jede Schülerin / jeder Schüler, die / der gegen die Hausordnung verstößt oder seine Mitschüler:innen mit seinem Verhalten gefährdet, von der Schule ausgeschlossen werden.
Wenn also unmanierliches Verhalten vorliegt, darf die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss des Schülers oder der Schülerin an die Schulbehörde stellen. Die Schulkonferenz setzt sich aus allen Lehrer:innen der Schule, der Schüler- und Elternvertretung sowie dem Direktor zusammen. Ebenfalls sind die betroffenen Person mit ihren Eltern anwesend. Die Schulbehörde prüft den von der Schulkonferenz gestellten Antrag und kann sich für eine Auswanderung der Schülerin / des Schülers entscheiden, die maximal vier Wochen andauern darf. Bei der Prüfung entscheidet die Schulbehörde, ob die Voraussetzungen des oben genannten Paragraphen gegeben sind. Wenn dies der Fall ist, wird der Schüler oder die Schülerin aus der Schule ausgeschlossen und muss jener dauerhaft fernbleiben. Ansonsten darf der Schüler nach dieser Mini-Pause zurückkehren.

Ok, jetzt wissen wir, was ein Disziplinarverfahren ist und wann es zu einer Tagung der Schulkonferenz kommen kann. Doch was versteht man unter “Gefährdung von Schülern”? Wann darf ein Jugendlicher aus der Schule ausgeschlossen werden? Passiert die Entscheidung der Schulkonferenz auf Antragstellung auf Auschluss willkürlich? Nein, auch dazu gibt es wieder einen Paragraphen 47 des Schuluntereichtsgesetzes. Dieser regelt (zumindest auf Papier), in welcher Form die Lehrkraft Schulkinder abmahnen kann. Neben den Ausschlusskriterien, ist auch festhalten, dass Gewalt an Schüler:innen oder das Verdonnern zum Nachsitzen verboten sind. Abgenommene Handys müssen zu Unterrichtsende zurückgegeben werden. Der Schularbeitsstoff muss zum Beispiel eine Woche vor der Prüfung bekanntgegeben werden, wenn man beim Schummeln erwischt wird, muss die Prüfung wiederholt werden.

Wie du siehst, hast du zwar Rechte, die ohne Wenn und Aber beachtet werden müssen, aber sehr wohl auch Pflichten, an die du dich bedingungslos halten musst.

Wenn du mehr zu deinen Rechten und Pflichten in der Schule wissen willst oder wenn dich der Gesetzespragraph zum Disziplinarverfahren interessiert, kannst du dich da einlesen: